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   LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12   

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https://dejure.org/2015,14043
LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12 (https://dejure.org/2015,14043)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - L 1 EG 5/12 (https://dejure.org/2015,14043)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2015 - L 1 EG 5/12 (https://dejure.org/2015,14043)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung von Prämien und Tantiemen; Begriff des laufenden Arbeitslohns; Abgrenzung von sonstigen Bezügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEEG i.d.F. v. 01.01.2011 § 2 Abs. 7 S. 2
    Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung von Prämien und Tantiemen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 3/09 R) in Anwendung der ursprünglichen Fassung von § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG zu entscheiden, ob neben einem monatlichen Grundgehalt eine Umsatzbeteiligung bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen war.

    Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, stellen sonstige Bezüge dar, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen (vgl. BSG vom 3. Dezember 2009 a.a.O. m.w.N. und Urteil vom 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R m.w.N.).

    Wie sich aus dem Gesetzentwurf ergibt, hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 (a.a.O.) zum 1. Januar 2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 den Wortlaut von § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG neu gefasst: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dieser Norm sollte dies u.a. der Sicherstellung einer "verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen i.S. des Einkommensteuergesetzes" dienen und insoweit im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sein (BT-Drucks. 17/3030, Seite 48 zu Nr. 1 - § 2 - zu Buchst. c - Abs. 7 - zu Buchst. bb).

    Es hat dabei ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2009, a.a.O.) festgehalten, der durch die Neufassung des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. nicht die Grundlage entzogen worden sei.

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren -

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit seinen Entscheidungen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, bsg.bund.de - entscheidungen; B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, juris) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.

    In seinen Entscheidungen vom 3. Dezember 2009 und 26. März 2014 (a.a.O.) hat das Bundessozialgericht überdies - in der jüngeren Entscheidung seine zuvor ergangene Rechtsprechung teils wiederholend - postuliert, dass es sich dann um keine sonstigen Bezüge sondern laufenden Arbeitslohn handelt, wenn es sich bei den fraglichen Entgelten um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handelt, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet werden und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit haben.

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R

    Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, stellen sonstige Bezüge dar, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen (vgl. BSG vom 3. Dezember 2009 a.a.O. m.w.N. und Urteil vom 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R m.w.N.).
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R

    Elterngeld - Berücksichtigung von Provisionen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit seinen Entscheidungen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, bsg.bund.de - entscheidungen; B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, juris) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.
  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 5/11 R

    Elterngeld - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zufluss -

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    Das Bundessozialgericht hat daraufhin in seinem Urteil vom 18. August 2011 (B 10 EG 5/11 R) ausgeführt, dass die Neufassung des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG aus der Sicht der Bundesregierung eine inhaltliche Änderung des Gesetzes bzw. eine Neuregelung darstelle, die die bisherige ersetze und nicht lediglich deren Inhalt verdeutliche, wobei es nach dem neuen Wortlaut eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme.
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren -

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit seinen Entscheidungen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, bsg.bund.de - entscheidungen; B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, juris) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.
  • LSG Hessen, 17.10.2014 - L 5 EG 11/12

    Berechnung des Einkommens (Provisionen) nach den Vorschriften des

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. schließe daher Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt sei (ebenso auch Urteil des Hessischen LSG vom 17.10.2014, L 5 EG 11/12, juris).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvL 22/65

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbiete es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1969, 1 BvL 22/65).
  • LSG Hamburg, 23.04.2014 - L 2 EG 7/13
    Auszug aus LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12
    Ferner muss sich aus dem Arbeitsvertrag ein der erbrachten Arbeitsleistung entsprechender anteiliger Auszahlungsanspruch ergeben (zweites Kriterium), (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. April 2014, L 2 EG 7/13, Rn. 19, juris).
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